Willensmängel bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages
Willensmängel bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages
Willensmängel bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages
Die Beschwerdeführer A. war bei der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) in Funktion des Fachleiters in der Sektion Logistik angestellt. Nach einem Vorgesetztenwechsel gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen den beiden zunehmend schwierig. Nachdem Versuche, die Situation nachhaltig zu bessern, scheiterten, wurde unter Anwesenheit der Personalchefin ein Entwurf eines Aufhebungsvertrages besprochen. Das Gespräch nahm der Angestellten heimlich mit seinem Mobiltelefon auf. Später brachte der Angestellte vor, den Aufhebungsvertrag nur deshalb unterschrieben zu haben, weil ihm die Personalchefin im Falle der Nichtunterzeichnung mit einer «unschönen Trennung» und «der Beschreitung anderer Wege» gedroht habe und erachtete sich als Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Nachdem die ETHZ das rechtsgültige Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung verfügte und die ETHZ-Beschwerdekommission die dagegen erhobene Beschwerde abwies, gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Verfahren reichte er einen USB-Stick mit dem heimlich aufgezeichneten Gespräch ein. Nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gelangte...
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