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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Vor der zweiten "Welle" war Arbeitsausfall voraussehbar
Weder das Risiko einer zweiten "Welle" in den Wintermonaten noch die Reaktion der Behörden waren im September 2020 unvorhersehbar. Zudem hätten vorsorglich alternative Geschäftsmodelle zur Minimierung der Ausfälle entwickelt werden können. (Erneuter) Coronabedingter Arbeitsausfall gehört zum Betriebsrisiko.
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Wirtschaftliche Abhängigkeit wesentlich bei Einordnung als Arbeitsvertrag
Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist das wesentliche Kriterium bei der Einordnung als Arbeitsvertrag. Mit der Gewährung von gewissen Freiheiten bei freien Berufen oder bei Personen in leitenden Funktionen respektive mit der Wahl bestimmter Geschäftsmodelle kann man sich dem Arbeitsvertrag nicht entziehen.
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Kündigung nach Rückkehr aus der Mutterschaft
Arbeitgeberin hatte objektive Gründe, um der aus der Muttschaft zurückkehrenden A. sogleich zu kündigen.
Privates Individualarbeitsrecht
Erhöhte Fürsorgepflicht älterer Mitarbeitenden weiter relativiert
Obwohl die Arbeitnehmerin kurz vor der Pensionierung stand und die Arbeit stets zur vollen Zufriedenheit ausfiel, war die Kündigung nicht missbräuchlich.
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Impfpflicht und Gleichbehandlung
Weil nur die Hepatitis-B-Impfung Vertragsbestandteil war, wurden die weiteren Basisimpfungen per Weisung verlangt. Weil das Weisungsrecht rechtsungleich ausgeübt wurde, war die Kündigung nach den verweigerten Basisimpfungen missbräuchlich.
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Mehr- und Sonntagsarbeit wurde nicht substanziiert
Ein Beschwerde betreffend die Vergütung von nicht substanziierten Mehr- und Sonntagsarbeit wurde abgewiesen.
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Die Beschränkung der Klage ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen
Weil die Klagebeschränkung bei der Kostenverteilung nicht als teilweiser Klagerückzug behandelt wurde, darf die Vorinstanz nochmals über die Bücher.
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Abschreibungsbeschlüsse sind Endentscheide
Weil Abschreibungsbeschlüsse Endentscheide sind, hätte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Berufung eintreten müssen. Die Einordnung des Bonus als unechte Gratifikation wurde geschützt.
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Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.
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Schaden aus verletzter Versicherungspflicht "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Das Bundesgericht hatte im neulich ergangenen BGer Urteil 4A_402/2021 vom 14. März 2021 zum ersten Mal die Gelegenheit, sich zur Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer überobligatorischen Vorsorgeversicherung «bel étage» zu äussern. Die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR beträgt bekanntlich zehn Jahre. Sie findet auf die Forderungen der Arbeitgebenden Anwendung. Diese Grundregel gilt nicht für Lohn- oder lohnähnliche geldwerte Ansprüche der Arbeitnehmenden. Ansprüche mit Lohncharakter unterliegen der verkürzten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
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