Kündigung nach Rückkehr aus der Mutterschaft
Kündigung nach Rückkehr aus der Mutterschaft
Kündigung nach Rückkehr aus der Mutterschaft
A. wurde von der B. am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Mutterschutzfrist gekündigt, obwohl ihre Leistungen bisher positiv beurteilt wurden. Die Angaben der B. zu den Kündigungsgründen waren zudem unbeständig, weshalb eine Diskriminierung vermutet wurde (Sachverhalt).
Eine Diskriminierung wird vermutet, wenn das glaubhaft gemacht wird (Art. 6 GlG). Darin enthalten ist die Tatsachenvermutung (aus vorausgesetzten Tatsachen den Tatbestand der Diskriminierung ableiten) und die Beweismassreduktion des Glaubhaftmachens. Wenn die Tatsachenbehauptung nicht durch Gegenbeweis umgestossen werden kann, obliegt den Arbeitgebenden in der Folge der strikte Beweis des Gegenteils. Bei einer Kündigung können die Arbeitgebenden versuchen nachzuweisen, dass die Kündigung aus einem objektiven Grund erfolgte, der nichts mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft zu tun hatte, wie z.B. eine Reorganisation des Unternehmens oder die ungenügende Leistung der Frau (E. 4.1).
Es war nicht willkürlich, das die Vorinstanz feststellte, dass die Schwangerschaft bei der Entscheidung über die Kündigung keine Rolle gespielt hatte, sondern auf objektiven Gründen beruhte, wie z.B. merklich...
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