Schadenersatz und Genugtuung wegen sicherheitsmangelhafter Maschinen
Weil Schneidpressen den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht einmal in Ansätzen genügt und Sicherheitsmängel aufgewiesen haben, haftet eine Arbeitgeberin für die eingetretenen Schäden nach einem Arbeitsunfall.
Weil im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein ausreichender Bezug zur Schweiz bestand, konnte sich ein Staat nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen hinsichtlich der Forderungen des Koches seines Botschafters.
Der angestellte Anwalt verletzte seine Treuepflicht krass, indem er für Kundinnen seiner Arbeitgeberin eine von ihm kontrollierte Gesellschaft als Verwaltungsrätin einsetzte.
Kündigung nicht auf kritikwürdige Kommunikation zurückzuführen
Kündigung wegen längerer Arbeitsunfähigkeit ist nicht missbräuchlich, weil Vorkommnisse nicht den Schweregrad gehabt haben, um eine neunmonatige Arbeitsunfähigkeit zu bewirken.
Weil die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hatte und die Würdigung der Beweise nicht willkürlich war, schütze das Bundesgericht ihren Entscheid.