Schadenersatz und Genugtuung wegen sicherheitsmangelhafter Maschinen
Schadenersatz und Genugtuung wegen sicherheitsmangelhafter Maschinen
Schadenersatz und Genugtuung wegen sicherheitsmangelhafter Maschinen
Die linke Hand von B. präsentierte sich nach einem Arbeitsunfall und mehreren Operationen mit vollamputiertem Zeige-, versteiftem Mittel- und teilamputiertem und versteiftem Ringfinger. Die ersten Instanz verneinte Schadenersatz und Genugtuung. Die Vorinstanz bejahte die Ansprüche. Die Parteien waren sich uneinig, ob der Unfall von A. bei der Arbeit an der gelben hydraulischen Schneidpresse (Fabrikat Normstahlwerke, Baujahr 1978) oder an der grünen hydraulischen Schneidpresse (Fabrikat Fritz Müller Pressenfabrik, Baujahr 1957) geschehen war. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass beide Schneidpressen den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht einmal in Ansätzen genügten und Sicherheitsmängel aufwiesen, die geeignet gewesen wären, Unfällen wie dem vorliegenden zusätzlich Vorschub zu leisten, d.h. über die den hydraulischen Schneidpressen ohnehin schon latent innewohnende hohe Gefährdung hinaus. Daher liege eine Verletzung der Schutzpflicht durch die A. SA vor, die für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei (Sachverhalt).
Die dagegen vorgebrachten Rügen drangen vor Bundesgericht nicht durch (E. 5).
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