Anforderungen an Abgeltung des Ferienlohns mit dem Gesamtlohn nicht erfüllt
Anforderungen an Abgeltung des Ferienlohns mit dem Gesamtlohn nicht erfüllt
Anforderungen an Abgeltung des Ferienlohns mit dem Gesamtlohn nicht erfüllt
Das kantonale Gericht stellte fest, dass die Ferienentschädigung entgegen der (relativ) zwingenden Bestimmung in Art. 329d Abs. 1 OR im Monatslohn enthalten war. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der Ferienlohn nur ausnahmsweise in den Gesamtlohn einbezogen werden, wenn dies aufgrund einer unregelmässigen Tätigkeit angezeigt erscheint. Diese Lösung müsse allerdings klar und ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt und in periodischen Lohnabrechnungen als Prozentsatz oder in Zahlen angegeben werden. Die pauschale Angabe, dass die Ferienentschädigung im Gesamtlohn enthalten sei, reicht daher nicht aus. Allein der variable Charakter der Vergütung ist nicht ausreichend, um eine Abweichung von Art. 329d Abs. 1 und 2 OR zu begründen. Ein Arbeitnehmer, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Lohn für seine Ferien geltend macht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Laut dem kantonalen Urteil war die Arbeitgeberin daher verpflichtet, der Arbeitnehmerin für die Ferien ihren Lohn auszurichten, was bundesrechtskonform war.
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