In diesem Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten den rechtsprechungsmässigen Vorgaben entspricht und betonte insbesondere, dass dieses zwingend auch in Bezug auf psychosoziale und soziokulturelle Umstände und die Frage, ob davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde vorliegen, schlüssig sein muss.