Art. 71b KVV ist auf Magistralrezepturen anwendbar
Art. 71b KVV ist auf Magistralrezepturen anwendbar
Art. 71b KVV ist auf Magistralrezepturen anwendbar
In diesem zur Publikation bestimmten Urteil entschied das Bundesgericht, dass Art. 71b KVV auch auf Magistralrezepturen (hier: autologe Serumaugentropfen) anwendbar ist. Zulassungsbefreite Magistralrezepturen sind den von Swissmedic zugelassenen Arzneimitteln gleichzustellen. Weiter bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines hohen therapeutischen Nutzens im konkreten Fall.
Strittig war die Kostenübernahme von autologen Serumaugentropfen, die weder in der Spezialitätenliste (SL) noch in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) aufgeführt werden. Bei autologen Serumaugentropfen handelt es sich um ein Arzneimittel, das patientenspezifisch hergestellt und angewendet wird (sog. Magistralrezeptur) (E. 5.2 u. E. 5.3). Magistralrezepturen bedürfen nach dem Heilmittelgesetz keiner Zulassung durch Swissmedic (E. 5.3).
Zu prüfen war eine Kostenübernahme nach Art. 71b KVV (E. 8). Das Bundesgericht hatte sich erstmals dazu zu äussern, ob die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Magistralrezeptur, deren Wirkstoffe nicht in der ALT gelistet sind, im Einzelfall zu übernehmen hat (E. 9.1). Da die Vorinstanz von einer «Orphan-Drug-Rechtsprechung» des Bundesgerichts...
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