Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für angestellte Gesellschafter einer GmbH (8C_412/2017, 8C_413/2017)
Strittig war vor Bundesgericht die Frage, ob ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Angestellte einer GmbH ohne Weiteres ausser Betracht fallen soll, wenn sie an dieser als Gesellschafter beteiligt sind.
Kurzarbeitsentschädigung und Klumpenrisiko (8C_549/2017)
Beinhaltet die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden ein vorhersehbares Risiko, bei veränderten politischen oder wirtschaftlichen Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden, und stellt daher ein nicht versichertes Klumpenrisiko dar?
Parlamentarische Initiative: Kantonale Steuerung der Zulassung und Stärkung der Vertragsautonomie (17.442)
Der Abschluss von Zusatzverträgen mit Leistungserbringern oder Versicherern für die Versorgung im ambulanten Bereich soll im Gesetz neu geregelt werden (Art. 55a KVG).
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sowie des entsprechenden Durchführungsprotokolls (17.035)
National- und Ständerat haben dem Rahmenabkommen mit Frankreich zugestimmt.
Arbeitslosentaggeld für vorzeitig pensionierte Personen (8C_465/2017, zur Publikation bestimmt)
In diesem zur Publikation bestimmten Urteil befasst sich das Bundesgericht mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines vorzeitig pensionierten Versicherten, der in einer einjährigen Übergangszeit nur eine Teil-Altersrente beziehen konnte und weiterhin erwerbstätig sein wollte.
Abgrenzung von Lohn und Gratifikation – alles klar?
Das in 5-er Besetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_714/2016 vom 29. August 2017 gibt eine beinahe lehrbuchartige Übersicht über die bisherige Bonusrechtsprechung und entwickelt die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Lohn und Gratifikation weiter.
Betrügerische Begründung von Krankentaggeld (4A_401/2017)
Fall eines Versicherten, der trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Umfang arbeitstätig war und sich für seine Arbeitstätigkeit teilweise einen Lohn auszahlte.