Im öffentlichen Personalrecht widerspricht die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses für die Anfechtung einer vorangegangenen Kündigung. Nur bei äusserst groben Mängeln im Verfahren und wenn die Anfechtung nicht den nötigen Schutz mit sich bringt, darf Nichtigkeit der Vertragsauflösung angenommen werden.