Anspruch auf rechtliches Gehör - Ausmass des Mangels (8C_681/2016)
Anspruch auf rechtliches Gehör - Ausmass des Mangels (8C_681/2016)
Anspruch auf rechtliches Gehör - Ausmass des Mangels (8C_681/2016)
Einer Angestellten der Stadt Genf war kurz vor Ablauf der auf zwei Jahre angesetzten Anstellung auf Probe wegen abfallender Leistungen gekündigt worden. Sie fand daraufhin in einer anderen Gemeinde eine befristete Anstellung von ein paar Monaten. Die Angestellte hatte vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht, ihr Recht auf Anhörung vor der Kündigung sei in grober Weise verletzt worden, weil diese anstatt durch den im Gesetz vorgesehenen und in einem kurz vor der Kündigung ergangenen kantonalen Urteil erwähnten Conseil administrativ de la Ville, durch zwei andere Mitglieder der Verwaltung erfolgte (directeur général de la Ville und directeur adjoint). Die Stadt Genf machte geltend, die Anfechtung der Kündigung sei unzulässig, weil eine Wiederanstellung wegen der neuen Beschäftigung der Beschwerdegegnerin nicht möglich sei. Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin, dass aufgrund der Befristung der neuen Stelle, eine Wiederanstellung faktisch möglich und deshalb auch der Entschädigungsanspruch zulässig ist (E. 3.2 und 3.3). Es betont darüber hinaus die Wichtigkeit eines Urteils aus dem Jahre 2015, welches die vom Cour de justice genevoise entwickelte Praxis bestätigt (...
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