BSV befugt, Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen
BSV ist befugt, gestützt auf Art. 27 IVG i.V.m. Art. 24 IVV Tarifverträge mit Verbänden der Paramedizin abzuschliessen, was die versicherte Person aber hinsichtlich ihrer freien Wahl der Person, die die Eingliederungsmassnahmen durchführt, nicht einschränkt.
Belegärztin kann faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen
Nachdem die Institution, in der der Belegarzt tätig ist, den SwissDRG-Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann er faktisch nur noch für ambulante Behandlungen selbständig Leistungen erbringen.
Auswirkungen der Krankheit auf Leistungseinschränkung müssen belegt werden
Da nicht substanziiert dargelegt wird, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, war der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nicht erbracht.
Keine Anpassung der Rechtsprechung zum Invalideneinkommen
Das Bundesgericht sieht trotz breiter Kritik der Wissenschaft an der aktuellen Bestimmung des Invalideneinkommens keinen begründeten Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.
Assistenzbeitrag: Unsachgerechte Standardwerte bei "Erziehung und Kinderbetreuung"
Zu Hause lebende Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung können einen Assistenzbeitrag beantragen. Gewährt wird der Assistenzbeitrag für Hilfestellungen Dritter, auf die die betroffene Person zur Bewältigung des Alltags ausserhalb einer Heimstruktur angewiesen ist. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" bundesrechtswidrig.
Soziale Dienste sind beschwerdelegitimiert, wenn sie die versicherte Person dauerhaft unterstützen
Weil der soziale Dienst die versicherte Person dauerhaft unterstützte, hatte er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle und war damit beschwerdelegitimiert.
In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil musste das Bundesgericht entscheiden, auf welche LSE-Tabelle (LSE 2020 oder LSE 2018) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Da aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des ersten Gutachtens von der Vorinstanz ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben wurde, musste der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") geprüft werden (E. 4.3 und E. 5.2).
Kein Assistenzbeitrag für angestellte Assistenzpersonen bei einer GmbH
Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV. Nach vorgängiger Mitteilung entschied die IV-Stelle, dass für Assistenzpersonen, die bei der von den Eltern der Beschwerdeführerin gegründeten GmbH und nicht bei einer natürlichen Person angestellt seien, künftig keine Stunden mehr im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet würden.
Der Beschwerdeführer, der seit seinem 16. Altersjahr regelmässig Cannabis konsumierte, meldete sich bei der IV zum Leistungsbezug aufgrund von ADHS. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangte die IV-Stelle eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis. Er erhielt keine IV-Rente und erhob in der Folge Beschwerde dagegen.