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Soziale Dienste sind beschwerdelegitimiert, wenn sie die versicherte Person dauerhaft unterstützen

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Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Soziale Dienste sind beschwerdelegitimiert, wenn sie die versicherte Person dauerhaft unterstützen

Die 1978 geborene A. meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2021 stellte ihr diese in Aussicht, das Leistungsgesuch abzuweisen. Am 22. März 2021 reichten die Sozialen Dienste Oberer Leberberg der IV-Stelle eine "Vollmacht zur Einholung von Informationen und Dokumenten" ein und ersuchten um Zustellung der Verfahrensakten sowie "der laufenden Korrespondenz". Mit Begleitschreiben vom 31. März 2021 liess die IV-Stelle den Sozialen Diensten die Akten zukommen. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Die Verfügung ging an die Versicherte; die Sozialen Dienste wurden darüber nicht orientiert. Sie äusserten sich am 11. Mai 2021 - in Unkenntnis der ergangenen Verfügung - zur Sache und stellten am 31. Mai 2021 ein Gesuch um Drittauszahlung. Die IV-Stelle vertrat in der Folge den Standpunkt, die Verfügung vom 26. April 2021 sei rechtskräftig geworden. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat mangels Beschwerdebefugnis auf die Beschwerde der Sozialen Dienste Oberer Leberberg nicht ein (Sachverhalt)....

iusNet AR-SVR 11.04.2023

 

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