Forderungen können verrechnungsweise geltend gemacht werden, wenn die Forderung Gegenstand einer Klage in einem anderen Prozess ist. Deshalb entsteht auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht sistiert wird, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist, in dem die Forderung adhäsionsweise eingebracht worden ist.