Die Versetzung des Beschwerdeführers änderte die Anstellungsbedingungen nicht, war auch keine Sanktion und erforderlich, um den reibungslosen Betrieb der Gefängnisse zu gewährleisten. Dementsprechend handelte es sich bei der Versetzung um eine organisatorische Massnahme und keine anfechtbare Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten war.
Freiwilliger, individueller und unabhängiger Austritt aus der beruflichen Vorsorge
Weil der Austritt eines Beschwerdeführers aus der Unternehmung G. freiwillig, individuell und unabhängig von einem Abgang war, der möglicherweise einen Fall von Teilliquidation hätte darstellen können, bestand kein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.
Nach Vorwürfen der sexuellen Belästigung wurde die Anstellung eines ausserordentlichen Professors bedingt um ein Jahr verlängert und eine Administrativuntersuchung eingeleitet, was rechtens war.
Soziale Dienste sind beschwerdelegitimiert, wenn sie die versicherte Person dauerhaft unterstützen
Weil der soziale Dienst die versicherte Person dauerhaft unterstützte, hatte er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle und war damit beschwerdelegitimiert.
Kündigung nach unmöglicher Sicherheitsprüfung rechtens: keine Entschädigungspflicht
Weil Sicherheitserklärung fehlte, war Anstellungsbedingung nicht erfüllt, weshalb Arbeitsverhälts beim VBS aufgelöst wurde, ohne dass Arbeitnehmer dafür entschädigt worden wäre.
Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die zivilrechtliche Beschwerde war unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war, soweit zulässig, unbegründet.
UVG-Komplementärrente in eigenem Koordinationssytem und lex specialis zu Überentschädigungsbestimmungen im ATSG
Die Beschwerdeführerin wollte ihre Anwaltskosten an die Rückforderung der Unfallversicherung anrechnen, die durch den rückwirkenden Erhalt einer IV-Rente entstand. Das Bundesgericht stellte klar, dass die UVG-Komplementärrente in einem eigenen Koordinationssytem bestimmt wird und dass diese Bestimmung den allgemeinen Überentschädigungsbestimmungen des ATSG vorgehen.
Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Am Donnerstag, 13. April 2023 eröffnete das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehmlassungsverfahren für die Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung). Die Vernehmlassungsfrist endet am 14. Juli 2023.