War der Arbeitnehmer krank oder nicht?
War der Arbeitnehmer krank oder nicht?
War der Arbeitnehmer krank oder nicht?
B. arbeitete als Applikationsentwickler und Entwicklungsleiter für die B. AG. Am 26. August 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019. Vom 28. August 2019 bis und mit dem 8. November 2019 war B. krankgeschrieben. Als er am 11. November 2019 wieder am Arbeitsplatz erschien, wurde ihm der Eintritt verwehrt. In der Folge verrichtete er für die B. AG keine Arbeit mehr. A. ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei infolge Krankheit bis Ende Januar 2020 verlängert worden. Die B. AG stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dieses sei mangels Nachweises einer Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2019 aufgelöst worden. Die kantonalen Gericht schützen die Klage von B. (Sachverhalt).
Obwohl die Zeugenaussage über Skype nicht verwertbar war, weil Dr. med. D. seinen Wohnsitz in Deutschland hat, war die antizipierte Beweiswürdigung rechtens, insbesondere weil die Arztzeugnisse ergänzend verwertet werden konnten. Die verschiedenen Rügen insbesondere die Willkürrügen verfingen vor Bundesgericht nicht (E. 6).
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