Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Nach geltendem Recht dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur im Rahmen einer beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten ausführen (Art. 4 ArGV 5).
Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. Vorlehren, Integrationsvorlehren, INSOS-Ausbildungen) sind von dieser Regelung ausgeschlossen, wenn die Tätigkeiten nicht unter dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) fallen.
Die Revision der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) soll es nun Jugendlichen ab 15 Jahre ermöglichen, während diesen "Brückenangeboten" gefährliche Arbeiten auszuführen. Um den Gesundheitsschutz der betroffenen Jugendlichen weiterhin zu wahren, müssen Betriebe entweder über eine Bildungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung des Kantons verfügen. Um diese Bewilligung zu erhalten, muss jedes Angebot im Einzelfall geprüft werden. Ausschlaggebend sind u.a. Kriterien wie die Art der Tätigkeit oder die Organisation des Betriebes. Beurteilt werden diese durch den neuen Art. 4b ArGV 5.
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