Änderung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion 19.3702 von SR Ettlin «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen»
Anpassung der Verordnung über die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zur Umsetzung der Motion "Einkauf in die Säule 3a ermöglichen".
Ein Maler, der im Stundenlohn angestellt war, machte geltend, dass er jeden Tag 30 min mehr gearbeitet hätte, als rapportiert und verlangte deshalb Lohnnachzahlungen. Der Arbeitgeber hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass diese 30 min die Fahrt zum Arbeitsplatz beanspruchten und deshalb nicht vergütete werden müssten.
Gegen einen Pastoralassistenten der katholischen Kirche im Kanton Jura lief ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Er informierte den Pastor über das laufende Verfahren. Darauf hin wurde er per sofort freigestellt und aufgefordert, sein Anhörungsrecht auszuüben, von welchem er auch Gebrauch machte. Er wehrte sich daraufhin gegen die Entlassung.
Anstellungsverhältnis von Schulleitenden und Lehrpersonen der Volksschule
Der vorliegende Fachbeitrag gibt eine Übersicht über die wesentlichen Gesetzesgrundlagen für Lehrpersonen und Schulleitende im Kanton Zürich. Dabei werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede im für die beiden Personengruppen anwendbaren Recht aufgezeigt.
Der Jahresabschluss einer Bank entsprach nicht den Erwartungen, worauf dem CEO der Bank nahgelegt wurde, von seinem Posten zurückzutreten. Der Hauptaktionär wollte die ordentliche Kündigungsfrist nicht abwarten und sie einigten sich auf einen früheren Rücktritt und eine Abgangsentschädigung. In der Vereinbarung fehlte aber eine Regelung bezüglich nicht bezogener Ferien. Trotzdem wurden dem CEO diese ausbezahlt, woraufhin die Bank sich zu einem späteren Zeitpunkt sich bei ihm meldete und eine Rückerstattung verlangte.
Umstritten war, ob zwischen der Beschwerdeführerin persönlich und der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand, und wenn ja, ob dieses als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre.
Der Mathematiklehrerin wurde vorgeworfen, auf diversen Social Media Plattformen unter anderem Drohungen gegen sein Arbeitgeberin ausgesprochen zu haben und rassistische, nationalsozialistische sowie antisemitische Inhalte gepostet zu haben.
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Zürich sollte die Nachfolge der Leiterin des Instituts antreten, für das er tätig war. Aufgrund eines Skandals an der UZH sah die Universität aber davon ab.