Ob die durch das Schlichtungsverfahren bezweckte Aussprache tatsächlich nicht stattfinden kann, ergibt sich erst am Termin der Schlichtungsverhandlung selbst, insbesondere, weil die Schlichtungsbehörde den Beklagten nachdem er mitteilt, er werde nicht teilnehmen, erneut auf seine Erscheinungspflicht hinweisen kann.