Vermittlungsfähigkeit bei fortgeschrittener Schwangerschaft
Vermittlungsfähigkeit bei fortgeschrittener Schwangerschaft
Vermittlungsfähigkeit bei fortgeschrittener Schwangerschaft
Das Bundesgericht argumentierte, dass sich die Versicherte auf unbefristete, über den Geburtstermin und den anschliessenden Mutterschaftsurlaub hinausdauernde Stellen beworben habe. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich ab dem Geburtszeitpunkt ganz oder zumindest für einen längeren Zeitraum habe aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollen, so dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zum Geburtstermin betrachtet werden könne.
Zudem falle die Nichtanstellung einer Frau unter Hinweis auf die baldige Niederkunft als Anstellungsdiskriminierung in den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG. Mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, werde allfälligen Arbeitgebern unzulässigerweise ebendiese diskriminierende Haltung unterstellt.
Unter diesen Gesichtspunkten bejahte das Bundesgericht in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und den daraus resultierenden Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
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