Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben
Weil Gastronomiebetriebe kein Weisungsrecht gegenüber "Uber Eats"-Fahrer:innen haben und diese nicht in ihre Arbeitsorganisation integriert sind, liegt kein Personalverleih vor.
Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht
Insbesondere weil Uber-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen sind, betreibt die "Uber B.V." ein Transportunternehmern nach Genfer Recht, weshalb sie die gesetzlichen Pflichten zu beachten hat, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer:innen und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
Das Verhalten des Arbeitgebers im Kontext von finanziellen Unregelmässigkeiten im Betrieb war nicht ursächlich für die Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers.
Rechtsanwalt nicht zwangsläufig externer Ermittler
Das Bundesgericht beurteilte eine fristlose Verdachtskündigung gegen einen "Head of Investments", nachdem ein Rechtsanwalt einer Bank gemeldet hatte, dass dieser versucht habe, einige Kundenberater:innen abzuwerben.
Auf Betrug an Bankangestelltem folgt fristlose Kündigung
Wird eine Arbeitnehmerin Opfer eines Betrugs zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin, stellt das allein noch keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Der Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre berufliche Tätigkeit ausübt
Für den Gerichtsstand hat die Art und Weise, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich abgewickelt wird, Vorrang gegenüber dem vereinbarten Arbeitsort, der von den Parteien frei geändert werden kann.
Wer in zweckwidriger Verwendung mehrerer Teilklagen, die einen Gesamtstreitwert von über CHF 100'000 haben, das vereinfachte, kostenlose Verfahren in Anspruch nimmt, handelt rechtsmissbräuchlich.