Rechtsanwalt nicht zwangsläufig externer Ermittler
Rechtsanwalt nicht zwangsläufig externer Ermittler
Rechtsanwalt nicht zwangsläufig externer Ermittler
B. war bei der A. AG als Head of Investments befristet angestellt. Nachdem ein in Lugano ansässiger Rechtsanwalt der A. AG eine Mitteilung machte, dass sich fünf Kundenberater an ihn gewandt und ihm mitgeteilt hätten, dass B. versucht habe, sie zur Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu bewegen, um gemeinsam bei einer anderen Bank, die auf demselben Markt tätig ist, angestellt zu werden, kündigte die A. AG dem B. fristlos. Die A. AG versuchte nicht herauszfinden, ob an der vom Rechtsanwalt übermittelten Verdacht etwas Wahres dran ist (Sachverhalt).
Das Bundesgericht rief seine Rechtsprechung zur Verdachtskündigung in Erinnerung, wonach diese zulässig ist, wenn sich der Verdacht als wahr herausstellt oder die Fortführung nach erfolgter Untersuchung der Geschehnisse unzumutbar bleibt, obwohl sich der Verdacht nicht erhärtet hat. Die Rechtmässigkeit einer ausschliesslich auf Verdacht beruhenden Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der behauptete Mangel, hätte er sich bewahrheitet, nicht ausgereicht hätte, um eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung zu rechtfertigen oder wenn die Arbeitgeberin nicht alles getan hat, was von ihr verlangt werden kann, um die Richtigkeit...
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