Einem Angestellten des Bundesamtes für Polizei im Bereich Bundeskriminalpolizei war das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Mahnung ordentlich gekündigt worden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie auch vom Bundesgericht abgewiesen. Wie die Vorinstanz stellte das Bundesgericht fest, dass der Arbeitgeber für die ordentliche Kündigung infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise auf eine vorgängige Mahnung verzichten kann.