iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Versetzung

Meinungsäusserungsfreiheit in der Verwaltung und Reorganisation (8C_767/2016, 8C_774/2016, 8D_5/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Auch öffentlich-rechtliche Angestellte geniessen Meinungsäusserungsfreiheit. Sie dürfen diese aber nicht in illoyaler Weise nutzen, um Entscheide von Vorgesetzten zu torpedieren.
iusNet AR-SVR 09.10.2017

Reorganisation bei der Bahn (A-142/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Wegen umfangreicher Stellenstreichungen innerhalb der SBB wurde der Mitarbeiterin die Möglichkeit geboten, sich in der neu gegründeten Einheit in derselben Region zu bewerben. Die Arbeitnehmerin bewarb sich, machte gleichzeitig aber geltend, sie könne das Bewerbungsverfahren aufgrund früherer Vorfälle nicht mit ihrem bisherigen Chef durchführen. Die ihr aufgrund dieser Umstände gebotene Möglichkeit zur Bewerbung in einer anderen Region nahm die Arbeitnehmerin nicht wahr. Darüber hinaus stellen die Schreiben der SBB keine anfechtbaren Verfügungen dar.
iusNet AR-SVR 25.09.2017

Anspruch auf rechtliches Gehör und missbräuchliche Kündigung (VWBES.2017.5)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur in Ausnahmefällen durch eine Anhörung durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden. Vorliegend ist eine schwere Verletzung gegeben, welche zur Aufhebung des angefochtenten Entscheides führt. Das Gericht stellt vorliegend in eigener Kompetenz fest, dass die Kündigung missbräuchlich ist, weil eine gleichwertige Anstellung beim Kanton möglich war.
iusNet AR-SVR 22.09.2017

Gesundheitsschutz und unverschuldete Kündigung (8C_638/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Arbeitsschutzrecht
Zulässige Gründe für eine Kündigung im öffentlichen Personalrecht liegen vor, wenn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund von Handlungen, Verhalten oder dem Angestellten vorwerfbaren Situationen nach guten Treuen ausgeschlossen ist. Ein Verschulden wird nicht zwingend erwartet. Auch im öffentlich-rechtlichen kantonalen Dienstverhältnis kommt der aus Art. 328 OR und Art. 6 ArG fliessende Gesundheitsschutz zur Anwendung.
iusNet AR-SVR 22.09.2017