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Entlassener Polizist

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Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kündigung genügend begründet gewesen sei. Bei einem Zwischenstandsgespräch, dessen Protokoll der Beschwerdeführer unterzeichnet hat, sei er auf seine ungenügenden Leistungen hingewiesen worden. Auch sei er während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seinen Pflichten nicht nachgekommen und hätte es mehrfach versäumt seine Vorgesetzten zu informieren oder Arztzeugnisse weiterzuleiten. Es wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

iusNet AR-SVR 28.01.2025

 

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