Zusammenfassung und Besprechung der Urteile im Fall Motarjemi gegen Nestlé
Es ist sehr selten, dass erkrankte Arbeitnehmende gegen ihre ehemaligen Arbeitgebenden Haftungsklagen aufgrund von Art. 328 OR anstrengen. Motarjemi gegen Nestlé ist ein Fall, über den die Medien kürzlich berichtet haben. RAin Dr. iur. Sabine Steiger-Sackmann fasst die Prozessgeschichte zusammen und ordnet die wesentlichen gerichtlichen Erwägungen ein. Wichtige Hinweise für die Praxis runden den Beitrag ab.
Weil die Arbeitgeberin nach Mobbing am Arbeitsplatz ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkam, war die Qualifikation der Kündigung kurz nach Ablauf der Sperrfrist als missbräuchlich nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen von Mobbing nicht als erfüllt ansah. Der "harte" Führungsstil einer vorgesetzten Person gegenüber einer unterstellten Person führte zu einem zwischenmenschlichen Konflikt am Arbeitsplatz und schliesslich zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der Schweizerischen Bundesbahnen SBB bezüglich der sexuellen Belästigung einer ihrer Angestellten vollumfänglich. Die SBB anerkannten in ihrem im November 2016 ergangenen Entscheid die sexuelle Belästigung durch sexistische Witze bestimmter Arbeitskollegen und sprachen ihr eine Entschädigung von einem Medianlohn zu. Die Forderung um eine Entschädigung von vier Medianlöhnen sowie nach einer Genugtuung weist das Gericht ab.
Art. 328 Abs. 1 OR schützt die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz und damit vor Mobbing. Das inkorrekte Verhalten eines Arbeitgebers gegenüber mehreren Mitarbeitenden schliesst das Vorliegen von Mobbing gegenüber einer bestimmten Mitarbeiterin nicht per se aus.
Damit von Mobbing ausgegangen werden kann, muss nachweislich ein systematisches, feindliches und länger andauerndes Verhalten vorliegen, welches darauf abzielt, den Mitarbeiter zu isolieren.