In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens – analog zur Bestimmung des Valideneinkommens – von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht im Lichte der Di-Trizio-Praxis mit der Frage, ob ein allein familiär bedingter Statuswechsel im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung zu einer Änderung der Bemessungsmethode führen dürfe.
In den beiden zur Publikation vorgesehenen Urteilen hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob in der beruflichen Vorsorge (wie in der Unfallversicherung und seit 1. Januar 2018 auch in der Invalidenversicherung) der Invaliditätsgrad bei Teilerwerbstätigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln sei.
Der Bundesrat hat ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des IV-Grades von Teilerwerbstätigen festgelegt. Die Änderung der IVV wird per 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung hinaus gilt. Konkret ging es um eine Person, die sich nach der Adoption des Kindes voll auf die Familie konzentrierte.
Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob die Di Trizio-Rechtsprechung dazu führen kann, dass auch bei einer erstmaligen Rentenzusprache die gemischte Methode nicht angewandt werden darf.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum familiär bedingten Statuswechsel in der Invalidenversicherung (Di-Trizio-Praxis) und wendet sie auf den Fall einer Versicherten an, bei welcher neben einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ein familiär bedingter Statuswechsel eintrat.