In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens – analog zur Bestimmung des Valideneinkommens – von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht im Lichte der Di-Trizio-Praxis fest, dass ein allein familiär bedingter Statuswechsel auch im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung nicht zu einer Änderung der Bemessungsmethode führen dürfe.
Das Bundesgericht hat es mit Urteilen 9C_133/2017 und 9C_426/2017 vom 7. März 2018 (beide zur Publikation vorgesehen) abgelehnt, seine Praxis zu ändern und den Invaliditätsgrad (wie in der Unfallversicherung und seit 1. Januar 2018 in der Invalidenversicherung) bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln.
Die Di Trizio-Rechtsprechung betrifft allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Ein familiär bedingter Statuswechsel zu "nichterwerbstätig" und die damit anwendbare spezifische Methode (Betätigungsvergleich) fallen nicht darunter.
Der Bundesrat entspricht den Anforderungen des EGMR und beschliesst eine Änderung des Berechnungsmodells, welche Teilwerwerbstätigen und somit auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entgegen kommt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Di Trizio-Praxis über die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung hinaus gilt. Konkret ging es um eine Person, die sich nach der Adoption des Kindes voll auf die Familie konzentrierte. Das Bundesgericht konnte die Frage offenlassen.
Bei einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente sowie – kumulativ – familiär bedingtem Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit liegt eine "Di Trizio"-ähnliche Ausgangslage vor. In solchen Fällen ist mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beizubehalten und die gemischte Methode nicht mehr anzuwenden.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum familiär bedingten Statuswechsel in der Invalidenversicherung (Di-Trizio-Praxis), was vorliegend dazu führte, dass im Revisionsverfahren einzig die Verbesserung des Gesundheitszustandes, nicht aber der familiär bedingte Statuswechsel berücksichtigt werden durfte.
Invaliditätsbemessung (gemischte Methode): Die revisionsweise Verschlechterung einer Invalidenrente ist EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel sprechen. Das gilt nicht nur für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich), sondern bei jedem familiär bedingten Statuswechsel. Vorliegend war der Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) strittig.