Zu den Auswirkungen der Di-Trizio-Praxis auf Wiedererwägungsfälle gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (9C_358/2017, zur Publikation vorgesehen)
Zu den Auswirkungen der Di-Trizio-Praxis auf Wiedererwägungsfälle gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (9C_358/2017, zur Publikation vorgesehen)
Zu den Auswirkungen der Di-Trizio-Praxis auf Wiedererwägungsfälle gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (9C_358/2017, zur Publikation vorgesehen)
Wenn nun aber - so das Bundesgericht - eine Änderung der Verhältnisse (Statuswechsel) als Di-Trizio-ähnliche Konstellation im Rahmen einer Rentenrevision ausser acht zu lassen ist, muss es sich hinsichtlich der Wiedererwägung ebenso verhalten. Andernfalls würde der im EGMR-Urteil „Di Trizio“ vom 2. Februar 2016 als EMRK-widrig beanstandeten Folge - der aus dem Statuswechsel resultierenden Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung - über einen anderen Rechtstitel zum Durchbruch verholfen. Mit anderen Worten darf der allein familiär bedingte Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) auch im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Anspruchsüberprüfung nicht zu einer Änderung der Bemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten anstelle der Einkommensvergleichsmethode) führen.
Mit Blick darauf, dass im Rahmen der Wiedererwägung die Berichtigung einer von Anfang an zweifellos unrichtigen Verfügung zur Diskussion steht, kann aber laut Bundesgericht die Rechtsfolge - anders als nach der auf Revisionsfälle zugeschnittenen Praxis - nicht darin bestehen, dass der versicherten Person die bisherige Rente, ungeachtet der erkannten Mängel, belassen...
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