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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Rechtsprechung > Bund > Berufliche Vorsorge > Invaliditätsbemessung Bei Teilerwerbstätigkeit der Beruflichen Vorsorge 9c 1332017

Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit in der beruflichen Vorsorge (9C_133/2017 und 9C_426/2017, beide vom 7. März 2018, zur Publikation vorgesehen)

Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit in der beruflichen Vorsorge (9C_133/2017 und 9C_426/2017, beide vom 7. März 2018, zur Publikation vorgesehen)

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge

Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit in der beruflichen Vorsorge (9C_133/2017 und 9C_426/2017, beide vom 7. März 2018, zur Publikation vorgesehen)

Das Bundesgericht hat mit Urteilen 9C_133/2017 und 9C_426/2017 vom 7. März 2018 (beide zur Publikation vorgesehen) abgelehnt, seine Praxis zu ändern und den Invaliditätsgrad (wie in der Unfallversicherung und seit 1. Januar 2018 in der Invalidenversicherung) bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln.

Das Bundesgericht hat den Diskussionsstand in der Lehre zur Invaliditätsbemessung von Teilerwerbstätigen in der beruflichen Vorsorge aufgezeigt (9C_426/2017 E. 5.3) und erläutert, weshalb es an seiner bisherigen Praxis festhält. Dabei hat es auf die unterschiedliche Konzeption von beruflicher Vorsorge, Invaliden- und Unfallversicherung hingewiesen und aufgezeigt, dass eine analoge Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung oder des in der Invalidenversicherung auf den 1. Januar 2018 eingeführten neuen Modells der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) systemwidrig wäre und dem berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsprinzip widersprechen würde. Anders als in den genannten Zweigen gilt deshalb weiterhin, dass sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit - und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit  - bemisst.

iusNet AR-SVR 13.04.2018