Änderung: IV-Verordnung (IVV) - Neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
Änderung: IV-Verordnung (IVV) - Neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
Änderung: IV-Verordnung (IVV) - Neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
Die Vorlage ist Folge des Di Trizio-Urteils des EGMR. Im genannten Entscheid hatte der EGMR mit 4 zu 3 Stimmen entschieden, dass die gemischte Methode, von der in der überwiegenden Mehrheit der Fälle (98%) Frauen, die wegen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren, betroffen sind, diese indirekt diskriminiert und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt.
Der Bundesrat sieht sich daher veranlasst, ein neues Berechnungsmodell einzuführen, bei dem die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in der Erwerbstätigkeit stärker berücksichtigt werden. Während an der gemischten Methode grundsätzlich festgehalten wird, sollen die beiden Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich künftig gleichwertig gewichtet werden. Folge davon ist, dass Einschränkungen im Erwerbsbereich künftig stärker als bisher berücksichtigt werden, was tendenziell zu höheren Invaliditätsgraden führen wird. Das neue Berechnungsmodell lehnt sich an die Regelung in der Unfallversicherung an. Weiter wird ein einheitlicher Gutachtensauftrag eingeführt.
Die Definition des Aufgabenbereichs wird präzisiert (Art. 27 revIVV):...
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