4A_183_2024.pdf Rechtsprechung Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund
Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund Ein kollegiales Verhältnis zwischen den haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern eines Gerichtes ist kein Ausstandsgrund