Eine Arbeitgeberin ist dazu verpflichtet, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und eine am Arbeitsplatz entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu verschlechtern. Wenn sie dies aber getan hat und für einen während Jahren gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiter versucht hat, Alternativen zu suchen, ist die ordentliche Kündigung nicht missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil im Betrieb keine geeignete Tätigkeit gefunden werden kann.