Unfallversicherungsrechtlicher Schutz von Werkstudierenden bleibt schwach
Unfallversicherungsrechtlicher Schutz von Werkstudierenden bleibt schwach
Unfallversicherungsrechtlicher Schutz von Werkstudierenden bleibt schwach
Der Zimmermann A. absolvierte ein Ingenieurstudium und war deshalb in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Er stürzte bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei u.a. eine Schädelbasisfraktur mit schwerem Schädelhirntrauma zu. Die Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 51% basierten auf einem Jahresverdienst von CHF 6'027.-- (Sachverhalt).
Gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da die versicherte Person die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll leistungsfähige Person erzielt hätte, sofern die versicherte Person wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalls nicht den Lohn einer voll leistungsfähigen Person derselben Berufsart bezog. Die berufliche Ausbildung selbst muss "ursächlich kausal" sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Ausserdem muss die versicherte Erwerbstätigkeit, d.h. die versicherte Ausbildungszeit, die gleiche sein wie die zukünftige Erwerbstätigkeit der frisch ausgebildeten Berufskameraden.
Beschwerdeweise wurde geltend gemacht, dass die bundesgerichtliche Auslegung Sinn und Zweck der Delegation an den Bundesrat, wonach es...
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