Die versicherte Person erlitt im vorliegenden Fall verschiedene Verletzungen der unteren Extremitäten während der Ausübung von Freizeitaktivitäten, welche schlussendlich zu einer teilweisen Invalidität führten. Strittig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente auch die Einkommen des Beschwerdegegners aus seinen Nebentätigkeiten als Dozent miteinbezog.