Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist - sofern dieser höher ist - nun auch bei freiweilliger Versicherung der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte.
Besprechung des BGer Urteils 8C_208/2021 vom 22. November 2021
Viele Arbeitnehmende müssen sich im Verlauf ihres Erwerbslebens weiterbilden. Die Schule endet oft nicht mit der Primärausbildung. Wenn die Arbeitnehmenden aufgrund der weiterführenden Ausbildung eine minder- oder sogar unbezahlte Arbeitsstelle antreten, reduziert sich dementsprechend der versicherte Verdienst. Obwohl diese Lücke mit Art. 78 Abs. 4 KUVG (heute Art. 24 Abs. 3 UVV) geschlossen werden sollte, schränkte das Bundesgericht dessen Anwendung auf die Primärausbildung ein. Das lässt sich vor den Motiven der historischen Gesetzgebung und haftpflichrechtlichen Grundsätzen nicht rechtfertigen.
Unechte Lücke bezüglich Werkstudierenden kann nicht geschlossen werden. Arbeitnehmerinnen, die wegen einer Weiterbildung einen geringeren versicherten Verdienst haben, fallen nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV. Diese Bestimmung ist ausschliesslich auf (Grund-)Auszubildende anzuwenden.
Bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn sind wegen der Rechtsgleichheit Ferien- und Feiertagsanteile miteinzuberechnen.
Ist bei einem Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der nicht Aktionär der Gesellschaft ist, mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert? Nein. Gemäss Bundesgericht besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV abzuweichen.
Gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV ist bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Darunter ist der Verdienst unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen.