Unechte Lücke bezüglich Werkstudierenden kann nicht geschlossen werden. Arbeitnehmerinnen, die wegen einer Weiterbildung einen geringeren versicherten Verdienst haben, fallen nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV. Diese Bestimmung ist ausschliesslich auf (Grund-)Auszubildende anzuwenden.