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Abredeversicherung bei Arbeitslosigkeit - Informations- und Prüfpflicht der Versicherungsorgane (8C_108/2017, zur Publikation bestimmt)

Abredeversicherung bei Arbeitslosigkeit - Informations- und Prüfpflicht der Versicherungsorgane (8C_108/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Unfallversicherung

Abredeversicherung bei Arbeitslosigkeit - Informations- und Prüfpflicht der Versicherungsorgane (8C_108/2017, zur Publikation bestimmt)

Gemäss geltendem Recht hat der Unfallversicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung (für Nichtberufsunfälle) durch besondere Abrede bis zu sechs Monate zu verlängern (sog. Abredeversicherung; Art. 3 Abs. 3 UVG). Solche Abreden müssen vor dem Ende des Versicherungsschutzes getroffen werden (Art. 8 UVV), wobei Unfallversicherer, Arbeitgeber und zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung eine Informationspflicht trifft (Art. 72 UVV).  Eine Verletzung der Informationspflicht kann nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV; Art. 27 Abs. 2 ATSG) zur Versicherungsunterstellung führen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen an sich nicht vorliegen (vgl. z.B. BGE 121 V 28 [Arbeitgeber];  BGer-Urteil 8C_108/2017 vom 16.8.2017 E. 3.2.2 [Arbeitslosenkasse]).

Zu beurteilen war ein altrechtlicher Fall, bei welchem die betroffene Person verspätet um Abschluss einer Abredeversicherung ersucht hatte und damit nach Gesetz keinen Versicherungsschutz genoss. Im Vordergrund standen Versäumnisse des Unfallversicherers (Suva), der die Voraussetzungen der Versicherungsunterstellung erst nach Eintritt des Unfalls prüfte (und verneinte). Zuvor nahm die Suva die Prämienzahlungen anstandslos entgegen und stellte Versicherungsbestätigungen aus, obwohl bereits die erste Zahlung (und Online-Anmeldung) verspätet erfolgt war.

Das Bundesgericht bejahte unter diesen Voraussetzungen die Versicherungsunterstellung gestützt auf die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes: Es ist der Suva im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zuzumuten, zeitnah nach der ersten Zahlung der Abredeversicherungsprämie zu prüfen, ob eine Versicherungsdeckung besteht. Verworfen wurde der Einwand der Suva, dass die Angaben des Versicherten in der Online-Anmeldung falsch waren und die Versicherungsbestätigungen einen entsprechenden Vorbehalt enthielten. Das Bundesgericht legte einen strengen Massstab an die Sorgfaltspflicht des Unfallversicherers an: Die Suva kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämie auf die Angaben der versicherten Person stützen. Sie darf mit der Prüfung der Frist aber nicht bis zu einer allfälligen späteren Schadenmeldung zuwarten, weil sie so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen.

Gleichzeitig appellierte das Bundesgericht an die Arbeitslosenkassen: "An dieser Stelle muss nicht beantwortet werden, ob die Arbeitslosenkasse ihre Informationspflicht als Organ der Unfallversicherungsdurchführung ... mit einem allgemeinen Hinweis im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung überhaupt zu erfüllen vermag, oder ob sie nicht vielmehr ohne Aufforderung durch die arbeitslose Person, von sich aus, jeweils in geeigneter Form das konkrete Datum des letzten Tages mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mitzuteilen hat" (E. 5.3.1). Die Arbeitslosenkassen sind gut beraten, dieses in eine rhetorische Frage verkleidete obiter dictum des Bundesgerichts aufzunehmen.

Schliesslich weist das Bundesgericht auf die regelmässig hohen Hürden des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes hin: Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGer-Urteil 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen).

iusNet AR-SVR 11.09.2017