Zu den KVG-konformen Mitteln für die Prämienkorrektur im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf altArt. 106a KVG
Zu den KVG-konformen Mitteln für die Prämienkorrektur im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf altArt. 106a KVG
Zu den KVG-konformen Mitteln für die Prämienkorrektur im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf altArt. 106a KVG
Sachverhalt
Da sich im Zeitraum seit in Krafttreten des KVG am 1. Januar 1996 bis am 31. Dezember 2013 zwischen den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Kosten für die medizinischen Leistungen in einigen Kantonen Ungleichgewichte gebildet hatten, leitete die Bundesversammlung Massnahmen zu einer Prämienkorrektur ein. Die jeweils zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien sollten zu rund der Hälfte ausgeglichen werden. Die Finanzierung wurde je zu einem Drittel durch den Bund, die Versicherten in den begünstigten Kantonen sowie die Krankenversicherer bestritten.
Das BAG stellte im Rahmen der Analyse der provisorischen Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2014 fest, dass die in Luzern domizilierte CSS Holding AG Zuschüsse in der Höhe von Fr. 8.5 Mio. in die Sanagate AG, von Fr. 58,6 Mio. in die CSS Kranken-Versicherung AG und Fr. 12,8 Mio. in die Arcosana AG geleistet hatte. Damit wurde bezweckt, die Umsetzung der sog. Prämienkorrektur nach altArt. 106a KVG zu finanzieren und die Solvenz einzelner KVG-Gesellschaften zu steigern. Am 20. Februar 2015 teilte das BAG den KVG-Gesellschaften mit, dass die getätigten Zuschüsse...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.