Obwohl die versicherte Person glaubhaft machen konnte, dass sie ohne Militärdienstpflicht eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wurde sie den Erwerbstätigen nicht gleichgestellt. Weil aus der versicherten Person aus unterbliebener oder ungenügender Aufklärung kein Rechtsnachteil entstehen darf, kann die Bemessungsgrundlage nachträglich korrigiert werden.
Unwahre Angaben zur medizinischen Tauglichkeit auf einem Gesundheitsformular, das als Eignungstest zur Besetzung einer Arbeitsstelle beigebracht wurde, rechtfertigen eine Kündigung in einer sicherheitsrelevanten Position bei den Bundesbahnen SBB.
In einem Fall zur kollektiven Krankentaggeldversicherung äusserte sich das Bundesgericht zur Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel sowie zu einer allfälligen Informationspflicht der Versicherung. Entscheidend für die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel war, ob die ehem. Arbeitgeberin (als Versicherungsnehmerin) als unerfahrene und branchenfremde Person zu qualifizieren war. Weiter traf die Versicherung vorliegend weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.