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Revision

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Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht ist mehrstufig: Vorab prüft es die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. die Existenz von Tatsachen im Zeitpunkt in dem das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum), die erst nachträglich entdeckt werden (E. 4.2). Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsbegehrens damit, dass das BSV mit Mitteilung vom 4. Oktober 2023 zum Schluss kam, dass die Gutachten der PMEDA generell nicht den im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu stellenden Qualitätsanforderungen genügten. Sämtliche Fälle, die auf einer derartigen Expertise beruhten, sollten deshalb nochmals überprüft werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren...

iusNet AR-SVR 15.07.2024

 

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