Rentenrevision nach der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision (8C_174/2017)
Rentenrevision nach der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision (8C_174/2017)
Rentenrevision nach der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision (8C_174/2017)
Diesem in 3-er Besetzung ergangenen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherte litt an einer schweren anhaltenden depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle rückwirkend ab 1. August 2000 eine volle IV-Rente zu. Infolge eines Revisionsverfahrens – das vierte seit der Rentenzusprache 2002 – wurde die IV-Rente mit Verfügung vom 29. August 2016 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht ab, wogegen die Versicherte erfolgreich beim Bundesgericht Beschwerde erhob.
Streitig war vor Bundesgericht, ob die IV-Rente zu Recht in Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) aufgehoben wurde.
Gemäss BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Insoweit hat das Bundesgericht...
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