iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

PÄUSBONOG

Rentenrevision nach der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision (8C_174/2017)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Rentenrevision nach der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision: Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Beschwerden nicht auseinandergehalten werden können und die "erklärbaren" Beschwerden das unklare Beschwerdebild nicht bloss verstärkten. Anwendung auf den Fall einer schweren Depression: Eine schwere Depression, die sich reaktiv auf eine dissoziative Bewegungsstörung und/oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt hat, ist nicht lediglich als deren Begleiterscheinung zu betrachten und geht damit nicht im pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild auf.
iusNet AR-SVR 21.02.2018