Konsequenzen bei Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens
Konsequenzen bei Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens
Konsequenzen bei Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens
Das Bundesgericht betonte, dass das Anhörungsrecht formellen Charakter habe. Gerade nicht ausschlaggebend ist deshalb, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Ausgang der materiellen Streitentscheidung letztendlich auswirkt. Ebenso ist irrelevant, wenn der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine Replik zur Beschwerdeantwort der IV-Stelle eingereicht habe. Auch könne nicht bedeutsam sein, ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wurde, gewissermassen zwingend rechnen musste. Nicht einmal der Umstand, dass der Beschwerdeführer es vorinstanzlich unterlassen hat, das fehlende Vorbescheidverfahren zu beanstanden, führe zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr sei vor Augen zu halten, dass das Vorbescheidverfahren sogar vorgenommen werden muss, wenn die versicherte Person ausdrücklich davon Abstand nimmt und um sofortigen Erlass einer Verfügung ersuche. Ob die betroffene Person ihr diesbezügliches Recht somit explizit einfordere respektive in einem späteren Prozessstadium die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens rüge und dessen Vornahme verlange, könne deshalb nicht...
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