Ausgleichskassen müssen bzgl. Erwerbsersatz hinlänglich informieren
Ausgleichskassen müssen bzgl. Erwerbsersatz hinlänglich informieren
Rechtsprechung
Erwerbsersatz/Mutterschaftsversicherung
Ausgleichskassen müssen bzgl. Erwerbsersatz hinlänglich informieren
Sachverhalt:
- im Juni 2017: A. erwirbt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Kaufmann Erweiterte Grundbildung mit Berufsmatura"
- 1. August 2016 - 9. August 2017: A. absolviert ein Spitalpraktikum
- August 2017 - Januar 2018: A. absolviert ein (unbezahltes) Auslandspraktikum
- 15. Januar 2018 - 10. November 2019: A. absolviert Durchdienerdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Offiziersschule), wobei er während der Grundausbildung als Rekrut (15. Januar bis 18. Mai 2018) Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 62.- pro Tag und während der Gradänderungsdienste (19. Mai 2018 bis 10. November 2019) ein Taggeld von Fr. 91.-, entsprechend dem Minimalansatz für Durchdienerkader, bezieht
- 3. August 2019: A. fragt bei der Ausgleichskasse nach, wie die Entschädigung in seinem Fall berechnet werde
- 12. November 2019: A. tritt seine Stelle als Kaufmann bei der B. AG an (80%) und beginnt ein Teilzeitstudium
- 11. März 2020: A. erhält letzte Abrechnung für Taggelder bis zum Dienstende
- 16. Juni 2020: A. beantragt, die Entschädigung sei anhand des orts- und branchenüblichen Lohns zu bemessen und nachträglich auszubezahlen ...
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