Heimbegriff IV, EL und bezüglich Hilflosenentschädigung
Heimbegriff IV, EL und bezüglich Hilflosenentschädigung
Heimbegriff IV, EL und bezüglich Hilflosenentschädigung
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und bestätigte, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers EL-rechtlich nicht als Heimaufenthalt zu qualifizieren sei (E. 5). Im Rahmen der bundesrechtskonform eigenständig geregelten EL-rechtlichen Heimdefinition gemäss dem seit 1. Januar 2008 unverändert geltenden Art. 25a ELV statuiert Abs. 2 ELV zwar eine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV: "Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin." Jedoch sei die invalidenversicherungsrechtliche Einstufung einer versicherten Person als Heimbewohnerin im Rahmen von Art. 25a Abs. 2 ELV für die EL-Durchführungsorgane nur verbindlich, soweit die Hilflosenentschädigung wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen gewährt worden sei, nicht jedoch im Falle der Hilflosigkeit wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung (E. 5.2.3). Es wies die Beschwerde ab.
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