(Un-)Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Säule 2a
(Un-)Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Säule 2a
(Un-)Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der Säule 2a
Die Versicherte erlitt im März 1999 einen Verkehrsunfall. Dies führte zu Invalidenrenten der IV, der Unfallversicherung und der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge, wobei letztere ihre Leistungen aufgrund Überentschädigung kürzte (Art. 34a Abs. 1 BVG). Nach dem Unfall war die Versicherte bis Ende 2008 in einem Pensum von 10% bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin tätig.
Strittig war zwischen den Parteien, ob nach dem Verlust der Arbeitsstelle von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen und daher ab Januar 2009 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen war. Unter Hinweis auf die Auffassungen in der Lehre (E. 4.3.1) und die Rechtslage in der IV (E. 4.3.2), bei den EL (E. 4.3.3), in der ALV (E. 4.3.4) und im Haftpflichtrecht (E. 4.3.5) kommt das Bundesgericht zum Schluss, es sei für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen (E. 4.3.6). Folglich könne in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
Bemerkungen der Redaktion: Vgl. zur Rechtsprechung in der IV neben E. 4.3.2, wonach nicht von...
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