In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass in Anwendung des neuen Berechnungsmodells auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens – analog zur Bestimmung des Valideneinkommens – von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
Das Bundesgericht hat es mit Urteilen 9C_133/2017 und 9C_426/2017 vom 7. März 2018 (beide zur Publikation vorgesehen) abgelehnt, seine Praxis zu ändern und den Invaliditätsgrad (wie in der Unfallversicherung und seit 1. Januar 2018 in der Invalidenversicherung) bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln.