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Nachzahlungspflicht

Nachzahlungspflicht der IV zugunsten einer Krankenkasse (9C_176_2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG Hilflosenentschädigung, medizinische Massnahmen oder Hilfsmittel): Entgegen dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 IVG gilt diese Norm auch zugunsten der Krankenkasse (und nicht nur zugunsten der versicherten Person). Es genügt damit, wenn die vorleistende Krankenkasse den Nachzahlungsanspruch innerhalb eines Jahres nach eigener Kenntnisnahme vom anspruchsbegründenden Sachverhalt bei der Invalidenversicherung geltend macht.
iusNet AR-SVR 12.09.2017