Streitig war, ob für die Beschwerdeführerin – eine Firma, die die Herstellung und Applikation von sowie den Handel mit Strassenunterhalts- und anderen chemisch-technischen Produkten als Geschäftsmodell hat – der allgemeinverbindlich erklärte GAV FAR (Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) gilt oder nicht.