Zum Schutzzweck von Art. 74 AVIV bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
Zum Schutzzweck von Art. 74 AVIV bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
Zum Schutzzweck von Art. 74 AVIV bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
Das Bundesgericht führte an, dass in Art. 74 AVIV bezüglich der ausstehenden Lohnforderung richtigerweise lediglich ein Glaubhaftmachen verlangt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssten demgegenüber mit dem üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auch einem im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer sollte es in aller Regel möglich sein, den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung für vergangene Perioden, Zeugnis von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, Eintrag im individuellen Konto der AHV usw. mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Laut Bundesgericht ist deshalb kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, Art. 74 AVIV über seinen primären Schutzzweck hinaus auch auf diese Fragen anzuwenden.
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