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Beweismass

Zum Schutzzweck von Art. 74 AVIV bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung

Rechtsprechung
Arbeitslosenversicherung
Macht eine versicherte Person Insolvenzentschädigung geltend, hat sie ihre Lohnforderung gemäss Art. 74 AVIV lediglich glaubhaft zu machen. Zweck dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmenden, welche bezüglich Höhe ihrer Lohnforderung in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern, weshalb in dieser Bestimmung vom Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen wird. Im vorliegenden, zur Publikation bestimmten Urteil verneinte das Bundesgericht die Frage, ob das herabgesetzte Beweismass in Art. 74 AVIV über die Lohnforderung hinaus auch auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich anzuwenden ist.
iusNet AR-SVR 27.10.2018