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Insolvenzentschädigung

Zum Schutzzweck von Art. 74 AVIV bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung

Rechtsprechung
Arbeitslosenversicherung
Macht eine versicherte Person Insolvenzentschädigung geltend, hat sie ihre Lohnforderung gemäss Art. 74 AVIV lediglich glaubhaft zu machen. Zweck dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmenden, welche bezüglich Höhe ihrer Lohnforderung in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern, weshalb in dieser Bestimmung vom Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen wird. Im vorliegenden, zur Publikation bestimmten Urteil verneinte das Bundesgericht die Frage, ob das herabgesetzte Beweismass in Art. 74 AVIV über die Lohnforderung hinaus auch auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich anzuwenden ist.
iusNet AR-SVR 27.10.2018

Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für angestellte Gesellschafter einer GmbH (8C_412/2017, 8C_413/2017)

Rechtsprechung
Arbeitslosenversicherung
Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Angestellte einer GmbH fällt ohne Weiteres ausser Betracht, wenn sie an dieser als Gesellschafter beteiligt sind.
iusNet AR-SVR 24.01.2018

Insolvenzentschädigung: Gezielte Geltendmachung von Lohnansprüchen (8C_573/2017)

Rechtsprechung
Arbeitslosenversicherung
Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die gezielte Geltendmachung von Lohnansprüchen zur Wahrung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung tendiert deutlich dahin, den Arbeitnehmern die gezielte Geltendmachung von Lohnausständen auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres zuzumuten, während die Verwaltungspraxis die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeutend weniger streng ansetzt als nach erfolgter Auflösung.
iusNet AR-SVR 06.11.2017